Satzung
(In der Fassung vom 31.10.1994)
Die konstituierende Sitzung fand statt am 13.05.1986.
Die TG Krönende Dröhnung hat beschlossen, sich von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
§ 1: Und wer nicht trinkt ist gegen uns!
§ 2: Die Vereinsfarben sind veilchenblau und pilsgelb!
§ 3: Die Vereinssitzungen werden mutwillig bzw. willkürlich, ohne Bezug und Sinnzusammenhang, unter Rücksichtnahme auf das betroffene Mitglied, in dem häuslichen Stützpunkt des Betroffenen abgehalten und vom ersten Vorsitzenden unter Absprache mit den Mitgliedern festgelegt!
§ 4 (1) Vom Schriftführer ist über die Sitzungen ein Ergebnisprotokoll anzufertigen!
§ 4 (2) Die Sitzungsnummer soll im Protokoll festgehalten werden!
§ 4 (3) Auf den Sitzungen muß immer ein TGB vorhanden sein!
§ 5 (1) Die jährliche, ordentliche Hauptversammlung hat, unter Anwesenheit des TG-Mitgliedes, in einem langen und schmutzigen Demonstrationszech auszuarten!
§ 5 (2) Satz 1 Die Sitzung findet auf Neujahr bei dem einzigen Mitglied statt!
§ 5 (2) Satz 2 Die Neustandsvorwahlen werden auf der jährlichen, ordentlichen Hauptversammlung abgehalten!
§ 5 (3) Auf jeder Neujahrssitzung umfaßt der Verein sein Mitglied!
§ 6 (1) Wer Bier verschüttet oder verfälscht oder verschüttetes oder gefälschtes Bier in Umlauf bringt, hat eine Umlage von DM 2 an den Schatzmeister zu entrichten!
§ 6 (2) Sollte im Verlauf der Straftat aus § 6 (1) ein Biergefäß zerstört werden, erhöht sich die Umlage automatisch auf DM 3,50!
§ 7 (1) Die TG – Mitglieder (einschließlich Vorstand) haben einen monatlichen Beitrag von DM 10 zu entrichten!
§ 7 (2) Für die Teilnahme an einer Sitzung ist ein Beitrag von DM 10 zu entrichten!
§ 8(1) Eine Vereinsfahrt sollte nach Möglichkeit jährlich stattfinden!
§ 8 (2) Sollte jemand aus einem Grunde, der von ihm nicht zu vertreten ist, nicht mitfahren können, so bekommt er ein Drittel des ihm zustehenden Anteils ausgezahlt!
§ 8 (3) Der zustehende Anteil ergibt sich aus dem Anteil, der jedem Mitglied (einschließlich Vorstand) vor der Fahrt zusteht!
§ 8 (4) Zur Erklärung: Mit Absatz 3 ist das Drittel vom Achtel von dem was sich in der Kasse befindet gemeint.
§ 9 (1) Die ausgemachten Termine für die Sitzungen sind grundsätzlich einzuhalten, vom Einladenden und Einzuladenden. Mögliche Ausnahmen sind triftige Gründe!
§ 9 (2) Wenn eine Ausnahme eintritt, hat das einladende Mitglied mindestens eine Woche vorher die Mitglieder (einschließlich Vorstand) zu benachrichtigen und einen neuen Termin auszumachen oder jemanden zu bestimmen, der diese Aufgabe für ihn übernimmt!
§ 9 (3) Über triftige Gründe wird in einer Versammlung abgestimmt!
§ 9 (4) Liegt kein triftiger Grund vor, hat das betroffene Mitglied eine Kiste Bier zu geben!
§ 9 (5) Ist ein Eingeladener verhindert, hat er sich entweder beim Einladenden oder beim 1. Vorsitzenden abzumelden!
§ 10 (1) Der Schriftführer hat jeweils am 01.01. des neuen Jahres die Strafen gesammelt vorzulegen!
§ 10 (2) Die Kasse ist bis zum 01.01. eines jeden Jahres zu prüfen!
§ 11 (1) Wer wichtige Angelegenheiten vergißt oder zum angegebenen Termin die erforderlichen Vorbereitungen nicht getroffen hat, wird mit einer Kiste Bier bestraft!
§ 11 (2) Wichtige Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die vom Schriftführer zu erstellende Jahresstrafensammlung und alle mit der Kassenprüfung verbundenen Angelegenheiten!
§ 11 (3) Wichtige Angelegenheit ist auch das Erscheinen aller auf den Sitzungen bis spätestens 21:30 Uhr, es sei den, es besteht ein triftiger (nicht triefender) Grund für die Verspätung!
§ 12(1) Zur Verstärkung seiner diskussionsmäßigen Durchsetzungskraft erhält der 1. Vorsitzende ein akustisches Signal (Hammer mit Öffner)!
§ 12 (2) Zur Koordinierung des in § 3 gesetzten Zieles hat der 1. Vorsitzende eine Liste der Einladenden gemäß § 9 zu führen und bei den Sitzungen präsent zu haben!
§ 13 (1) Wenn ein Mitglied einen Antrag stellt, wird sofort darüber abgestimmt. Ist mit dem Antrag eine Strafe verbunden, so wird die Strafe vor der Abstimmung festgelegt!
§ 13 (2) Enthaltungen kosten eine Kiste Bier.